Von vorOrt.news

Viele wollen Wahlzusammenführung

Können Bürgermeister- und Gemeinderatswahl wieder zur selben Zeit stattfinden?

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Am Abend der Stichwahl 2018 präsentierten sich alle in guter Laune: die eben gewählte neue Bürgermeisterin Marlene Greinwald von den Freien Wählern wie ihre unterlegenen Mitbewerber Florian Schotter (CSU, links) und Bernd Pfitzner (Grüne, rechts)

Die Wahlen von Gemeinderat und Bürgermeister haben in Tutzing früher stets zusammen stattgefunden. Mittlerweile fallen sie zeitlich auseinander. Nach dem Tod von Bürgermeister Rudolf Krug im Oktober 2017 wurde Marlene Greinwald Anfang 2018 zu seiner Nachfolgerin gewählt. Die Amtszeit des Gemeinderats, die 2014 begonnen hatte, dauerte aber noch bis 2020. Dann fand die nächste Kommunalwahl statt, diesmal aber ohne Bürgermeisterwahl, denn Marlene Greinwald war für sechs Jahre gewählt, also bis Anfang 2024. Die Neuwahl eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin steht also bevor. Das Landratsamt hat den Wahltermin kürzlich festgelegt, nämlich auf den 26. November.

Marlene Greinwald will auch diesmal wieder für sechs Jahre kandidieren, wie sie angekündigt hat. Da die nächste Gemeinderatswahl erst 2026 ansteht, bedeutet dies eine Beibehaltung der Wahl-Trennung. Aber jetzt gibt es einen Vorstoß, dies zu ändern: Der Bürgerverein Tutzinger Liste plädiert dafür, Bürgermeister- und Gemeinderatswahl wieder zusammenzuführen.

Auf welche Weise dies geschehen kann, darüber ist mittlerweile eine intensive Diskussion entbrannt. Die Tutzinger Liste hat zunächst vorgeschlagen, die – regulär im Januar 2024 endende - Amtszeit von Bürgermeisterin Marlene Greinwald bis zur Kommunalwahl 2026 zu verlängern. Im Gespräch ist auch die Möglichkeit einer Neuwahl für sechs weitere Jahre und dann trotzdem eine - freiwillige - nochmalige Kandidatur des gewählten Bürgermeisters oder der gewählten Bürgermeisterin bei der regulären Kommunalwahl 2026, so dass dann Gemeinderats- und Bürgermeiterwahl wieder zusammenfallen würden.

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vorOrt.news, drei Monate zuvor gegründet, berichtete am Abend der Stichwahl im Januar 2018 sofort über die Wahlergebnisse © Greinwald gewinnt die Stichwahl
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"Trennung der Wahlen bedeutet für die Gemeinde Mehraufwand"

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Die Tutzinger Feuerwehr hievte die neue Bürgermeisterin zu ihrem Amtantritt hoch hinauf in die Tutzinger Lüfte.

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sieht eine Amtsdauer von sechs Jahren vor (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Paragraf 42 Absatz 1). Änderungen sind unter bestimmten Umständen möglich. Die Tutzinger Liste begründet ihr Plädoyer für eine Zusammenführung der Wahlen unter anderem damit, dass die Trennung für die Gemeinde Tutzing zu einem finanziellen und personellen Mehraufwand führe, dem die knappen Ressourcen der Gemeinde entgegenstünden.

Der Verein glaubt auch einen Wunsch vieler Einheimischer zu erkennen, die Bürgermeisterwahlen wieder mit den Kommunalwahlen zusammenzuführen. Bürgermeisterin Greinwald, so argumentiert die Tutzinger Liste, könne die Zusammenfūhrung "aus einer persōnlich komfortablen Position vollziehen", insbesondere vor dem Hintergrund, als es in Tutzing sowieso nur einen ‚last minute‘ Gegenkandidaten gebe. Wenn die Bürgermeisterwahl erst 2026 gemeinsam mit der Gemeinderatswahl stattfinden würde, sieht die Tutzinger Liste darin auch eine Chance für andere Gruppen und Parteien, bis dahin Kandidatinnen oder Kandidaten aufzubauen. Marlene Greinwald sei "durch die bekannten Umstände in einer Sonderwahl zu diesem Amt" gekommen: "Sie sollte es daher jedenfalls sein, die Tutzing wieder einen effizienten Wahlrythmus beschert.“

Es gibt noch keine an Gegenkandidatur interessierten Personen

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Der Termin für die Wahl der Tutzinger Rathausspitze steht schon fest - aber nun gibt es ein Plädoyer für eine Verschiebung © Fotos L.G.

Bei den Diskussionen nach dem Tod von Bürgermeister Krug stand die Frage zur Debatte, ob eine Bürgermeisterwahl – durch freiwillige Entscheidung der Kandidaten - nur für zwei statt für sechs Jahre eine „wiedervereinigte“ Wahl 2020 ermöglichen könne. Dazu kam es nicht. Auch diesmal wäre eine freiwillige Entscheidung für eine kürzere Amtszeit – also für zwei Jahre bis 2026 – mit eventuell dann folgender neuer Kandidatur möglich, aber Marlene Greinwald hat sich anders entschieden. Sie äußert sich zu dieser Diskussion so: „Ich strebe eine weitere Amtszeit von sechs Jahren an, weil ich davon überzeugt bin, gute Arbeit in der Sache zu leisten und den Zusammenhalt unserer Bürgerschaft zu fördern.“ Ebenso tue der Gemeinde nach ihrer Ansicht „eine gewisse Kontinuität an der Spitze der Verwaltung nach vielen schwierigen Jahren zuvor gut“. Letztlich würden die Wählerinnen und Wähler diese Argumente in der Abwägung mit der Angleichung der Wahlperioden bewerten. „Vielleicht fiele der Tutzinger Liste der konstruktive Umgangston in der Politik ja leichter“, fügt sie hinzu, „wenn sie sich trauen würde, ihr Engagement in eine Kandidatur für Verantwortung im Amt umzusetzen."

Mehr zum Thema:
Wo ist der Weg zur Wahl-Harmonisierung?

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Comments

Ich verfolge das bürgerschaftliche Engagement, wie wir es hier besichtigen können, mit großer Freude. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Protagonisten ausdrücklich keine hauptberuflichen Ämter anstreben und Eigeninteressen verfolgen. Letztlich geht es in dem hier diskutierten Fall darum, der Gemeinde unnötige Ausgaben und Aufmerksamkeit bindende Wahlkämpfe zu ersparen. Dieser kritische Blick auf das politische Wirken im Rathaus erinnert an parlamentarische Oppositionsarbeit. Von der man in Tutzing ja leider nicht allzu viel zu Gehör bekommt. Wobei Frau Vorlíčková dankenswerterweise mit ihrer Kritik auch gleich noch Lösungsvorschläge mitliefert. – Das nenne ich (bürgerschaftlichen) Service!
Sehr geehrter Herr Dornow,

im Hinblick auf die finanzielle und personelle Ausstattung der Gemeinde, die künftige Arbeitseffizienz des Amtsbürgermeisters und die Wahleffizienz (hier u.a. Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen Amtsbürgermeister und Gemeinderat) bezeichne ich das tatsächlich - zugegeben salopp- als “No Brainer”. Als Kommune mit 10.000 Einwohnern und den gegebenen extremen sachlichen Herausforderungen, die jetzt viele Kommunen meistern müssen, wäre Tutzing mit einem Wahlmodus von drei Jahren tatsächlich schlecht beraten.
Sehr geehrte Frau Vorlíčková,

ist denn die Zusammenführung tatsächlich so ein "No Brainer"? Man könnte die unterschiedlichen Wahltermine ja auch durchaus so auffassen, dass der Wählerschaft die Gelegenheit gegeben wird, ihre Meinung zur Ortspolitik nicht nur einmal alle sechs Jahre zu äußern - und etwas zu ändern. Und das ist doch eigentlich zu begrüßen. Der Tutzinger Liste ist ja übrigens auch unbenommen, einen Kandidaten oder eine Kandidatin aufzustellen, der oder die ausdrücklich bereit wäre, die eigene Amtszeit sofort zu beschneiden. Das wäre dann in der Tat mutig.

Etwas unangenehm finde ich, dass Sie bzw. die Tutzinger Liste die Bürgermeisterin hier letztlich auf persönliche, finanzielle Motive reduzieren und sie jetzt auch noch als unvernünftig ("es gibt eben nicht nur vernünftige Amtsbürgermeister") bezeichnen. Ich meine, dass politische Auseinandersetzung - die im übrigen eigentlich auf der Homepage der Tutzinger Liste besser aufgehoben wäre - gerade auf Gemeindeebene nicht in dieser Art und Weise stattfinden sollte.
Lieber Herr Pfitzner, wer (schnell) arbeitet macht auch mal einen Fehler - für meinen falschen Lösungsvorschlag habe ich bereits öffentlich um Entschuldigung gebeten.
Die Substanz aber bleibt trotzdem richtig:
Sachlich gesehen ist die Zusammenführung für die Gemeinde ein “No Brainer’ .
Wer aber außer dem Bürgerverein Tutzinger Liste e.V. setzt sich aktiv für die Wahlzusammenführung ein?
Und wer hat die Ankündigung der 1. Bûrgermeisterin, und die von ihr vorgetragenen zwei Gründe aus Sicht des Gemeinwohls kritisch beleuchtet und kommentiert? Eine Partei? Der Gemeinderat? Die Presse? Nein. Es war auch hier (mutig): der Bürgerverein.

Der Verein hat den Anspruch, seinen Problemhinweisen immer einen oder mehrere Lösungsvorschlage beizufügen - denn nur “meckern” oder rumsalbadern kann schließlich jeder. So hat der Verein auch hier verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet. Einer davon war falsch. Nach Ihrem Hinweis zu 42 Abs. (3) , den ich Ihnen auf Ihre Nachfrage zugesendet hatte, hat die TL umgehend die restlichen zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten aktualisiert. Siehe den anderen Beitrag: Wo ist der Weg zur Wahl-Harmonisierung?

Aus unserer beider Diskussion an dieser Stelle hat sich leider keine neue Lösung ergeben. Denn Sie wollen, der Zusammenführung zustimmen , wenn der Bürgermeister den Antrag auf Amtsverkürzung stellt. Und das ist bei der aktuellen Sachlage leider keine Lösung.

Und noch meine persönliche Meinung zu Art. 42 Abs. 3: der Gesetzgeber springt hier zu kurz.
Die Zusammenführung vom Wohlwollen einer Person abhängig zu machen, die naturgemäß ein persönliches Interesse daran haben kann, eine Zusammenführung eben nicht zu wollen (Interessenkonflikt) kann mE nicht richtig sein. Andere Gemeinden haben dieses Dilemma längst erkannt und selbst gebannt: Amtsbürgermeister und Gemeinderat haben GEMEINSAM in dieser für ihre Gemeinde so wichtigen Sache das Gespräch gesucht und dann entschieden. Und weil es eben nicht nur vernünftige Amtsbürgermeister gibt, die (freiwillig) das Gespräch mit dem Gemeinderat (eben auch ein von den Gemeindebürgern gewählter Verterer) suchen, bedürfte es für diese Fälle einer gesetzlichen Hilfe für den Gemeinderat (und damit die Bürger).

Over and out.




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Genau so stehts ja auch in meinem Beitrag, wenn man ihn richtig liest. Aber danke, jetzt sollte es jeder verstanden haben.
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Landrätinnen müssen sich für die Anpassung (nur) ihrer eigenen Wahlperiode an den Kreistag wenden. Bürgermeisterinnen müssen sich für die Anpassung (nur) ihrer eigenen Wahlperiode an den Gemeinderat wenden. Weder können Bürgermeisterinnen die Amtszeit von Landrätinnen beeinflussen noch umgekehrt. Ich würde sagen, dass das ziemlich eindeutig ist.
Ich finde daran gar nichts falsch Herr Vahsen. Die Tutzinger Liste wollte den Landrat (und den Kreistag) einschalten, damit er die Bürgermeisterwahl in Tutzing harmonisiert. Ich habe nur darauf hinweisen, dass ich die rechtliche Grundlage dafür nicht sehe. Der von Ihnen und der Tutzinger Liste zitierte Paragraph ist keine Basis dafür, dass der Landrat eingreifen könnte. Mag sein, dass es dafür einen Paragraphen gibt (was ich nicht glaube). Der von der TL angeführte Paragraph ist es nicht.
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Aber ganau so lese ich das doch: Was finden Sie daran falsch, Herr Pfitzner?

... kann der hauptamtliche Bürgermeisters oder Landrat auch in diesem Fall eine zeitgleiche Wahl durch einen entsprechenden Antrag an den Gemeinde-/Stadtrat bzw. Kreistag erreichen

Aber ich denke da muss mal ein Fachmann ran.
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Hier werden in einem Artikel zwei verschiedene aber gleichartige Begebenheiten beschrieben. Genauso wie die Amtsperiode der Bürgermeisterin nicht zeitgleich mit der des Gemeinderates zu Ende gehen kann, könnte es auf Landkreisebene sein, dass die Amtszeit des Landrates nicht zeitgleich mit der des Kreistages endet. Während das Gemeindeoberhaupt einen Antrag bei seinem Gemeinderat auf Verkürzung der Amtszeit stellen muss/darf, ist beim Landrat der Kreistag zuständig. Das sind zwei unabhängige Sachverhalte mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Der Landrat und Kreistag hat aber keine Zuständigkeit für den Zeitpunkt der Bürgermeisterwahl.
Ihr Hinweis ist absolut hilfreich! Ich hatte ja auch diese Aussage in meiner Quelle . Ich schaue mir dank Ihres Hinweises nächste Woche alles nochmals in Ruhe an. Lg
Ich denke es wird sicher einen Juristen geben, der sich damit auskennt. Ich habs auch nur übernommen.
Lieber Herr Vahsen, dieser Absatz ist mE bei dieser Quelle leider auch missverständlich geschrieben:

„Um erneut zeitgleiche Wahlen zu erreichen, kann der hauptamtliche Bürgermeisters oder Landrat auch in diesem Fall eine zeitgleiche Wahl durch einen entsprechenden Antrag an den Gemeinde-/Stadtrat bzw. Kreistag erreichen.[13]“

Landrat aber nicht bei Bürgermeisterwahl - so lesen Herr Pfitzner und ich Art 42 Abs 3. GLKrGW.
Liebe Grüße
Liebe Frau Vorlíčková,

egal wer das Rennen bei der Wahl macht, hat er oder sie bis kurz vor der Gemeinderatswahl die Möglichkeit zu bestimmen, ob der Wahltermin harmonisiert wird oder nicht. Für meinen Teil gibt es viel wichtigere (inhaltliche) Themen, die für den einen Kandidaten oder die andere Bewerberin sprechen. Er oder Sie kann sich ja, unabhängig was vor der Wahl gesagt wird, ja auch noch umentscheiden. So bleibt vollkommen offen, ob wir 2026 eine Kommunalwahl mit oder ohne Bürgermeisterwahl haben. Von daher, lasse ich mich von der Einstellung zu bestimmten Themen leiten und nicht von einer unverbindlichen Aussage zu einem harmonisierten Wahltermin.
Aus dem bayr. Kommunalrecht: Quelle Wikipedia

Die Wahlperiode der Gremien und Amtsträger beträgt sechs Jahre und beginnt stets an dem allgemeinen Wahltermin folgenden 1. Mai. Wenn Bürgermeister oder Landräte vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, finden Neuwahlen für deren Funktion (nicht aber für das Vertretungsgremium) statt, sofern der nächste allgemeine Wahltermin nicht ohnehin zeitlich nahe liegt. Ehrenamtliche Bürgermeister werden dabei stets für eine verkürzte Amtsdauer bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl gewählt,[11] berufsmäßige Bürgermeister und Landräte jedoch auf volle sechs Jahre, wenn die Amtszeit bis zur nächsten Wahl weniger als vier Jahre betragen würde.[12] Um erneut zeitgleiche Wahlen zu erreichen, kann der hauptamtliche Bürgermeisters oder Landrat auch in diesem Fall eine zeitgleiche Wahl durch einen entsprechenden Antrag an den Gemeinde-/Stadtrat bzw. Kreistag erreichen.[13] Ebenfalls im Interesse der Rückkehr zu zeitgleichen Wahlen kann sich die Amtszeit auf bis zu acht Jahre verlängern, wenn eine Landrats- oder Bürgermeisterwahl innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem landesweiten Wahltermin stattfand
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Lieber Herr Pfitzner,

wenn Punkt 1 schon seit 6 (!) Jahren bekannt ist,, stellt sich wahrscheinlich nicht nur mir die Frage, warum dieses wichtige Thema nicht bereits von den Parteien und im Gemeinderat behandelt wurde?

Zu Punkt 2 muss ich meine Aussage revidieren! Ich habe einen mir zugesandten Hinweis zum GLKrGW ungeprüft für die die TL übernommen. Das ist ausschließlich mein persönlicher Fehler. Ich bitte alle Leser um Entschuldigung: Art. 42 Abs. 3 hat klar ein “oder” - also ist die “Landratsoption” so nicht möglich!

Was unserer Gemeinde für die Zusammenführung der Wahlen jetzt also bleibt ist Punkt 1, oder mit einfachen Worten: der Wille aller Akteuere dem Gemeinwohl zu dienen - und gesunder Menschenverstand. Dies nach meiner persönlichen Meinung wie folgt:

1. Eine Abstimmung über die Bürgermeister-Kandidatur gab es bei den Freien Wählern noch nicht. Es bleibt also die Hoffnung, dass die Freien Wähler dieses Problem auch fūr sich erkennen (Kommunalwahl 2026) - und ihre Kandidatin noch ūberzeugen.

Denn sollte ein BM-Kandidat nicht bereit sein, sich 2026 zur Wiederwahl zu stellen, sollte das wohl auf das Wahlergebnis dieser Partei in 2026 Auswirkungen haben. Denn man kann die Bürger mE wohl nicht ungestraft Jahrzehnte um Verständnis fūr unterlassene Investitionen (ich denke allein an die Schulen) und Sparhaushalte bitten und andererseits offenkundig effiziente Maßnahmen fūr das Gemeinwohl unterlassen - nur weil ein Kandidat persönlich den Wiederantritt zur Wahl ablehnt.
2. Der Gemeinderat sollte das Thema in einer (öffentlichen) Sitzung behandeln und der 1. Bürgermeisterin seinen Wunsch nach Wahlzusammenführung klar zum Ausdruck bringen - dies Kraft seines Amtes als gewählter Vertreter der Gemeindebürger.
3. Sonstiges außer Punkt 1 ? zB Bürgerentscheid? Amtsverlängerung? ….

Die Zusammenführung der Wahlen also nur zu unterstützen, wenn der BM-Kandidat dem zustimmt, ist jedenfalls nicht zielführend, lieber Herr Pfitzner. Denn wenn der Kandidat es will, is der Kas ja bereits bissn:-)
Liebe Frau Vorlíčkova, Punkt 1 kann ich nachvollziehen. Der ist aber schon seit 6 Jahren bekannt.

Zu Punkt 2 aber nicht. Ich bin zwar kein Jurist, aber aus

Art. 42 Abs. (3): Ist ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. 2Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.

ergibt sich m. E. eine Handlungsmöglichkeit des Landrats nur, falls er in der Situation ist, dass seine Amtszeit ungleich mit der Wahlperiode ändert. Der Landrat bzw. der Kreistag kann auf den Wahltermin für das Bürgermeisteramt in Tutzing keinen Einfluss nehmen.
Guten Morgen lieber Herr Pfitzner,
gem. Gesetz gibt es nur diese zwei Möglichkeiten :
1. Kandidat verkürzt freiwillig (er stellt Antrag) und tritt dann zur Wiederwahl an (Art. 42 Abs. 3 GLKrGW) - zudem sehen wir hier als TL die Pflicht des Tutzinger GR (quasi kraft Amt als gewählte Bürgervertreter) sich mit der 1. Bürgermeisterin offen auseinanderzusetzen und an sie zum Wohle Tutzings zu appellieren, für eine Wahlzusammenführung zu sorgen, falls sie am 26.11.23 im Amt bestätigt werden sollte. Von den neuen Kandidaten, dürfte hier wohl mehr Rücksicht auf das Gemeinwohl erwartet werden.
2. Der Landrat gibt den Antrag in den Kreistag (Art. 42 Abs. 3 GLKrGW) - aber auch hier wäre es aus pragmatischen Gründen wünschenswert , dass der Tutzinger GR sich klar positioniert und sich für eine Wahlzusammenführung in Tutzing ausspricht.

Eine erste Presseumfrage bei den Parteien zur Zusammenführung scheint ja in dieser Hinsicht wohlwollend und damit vernünftig zu sein.

Hier der Link:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG

Ps: Und ich bedanke mich herzlichst für diesen Austausch mit Ihnen, lieber Herr Pfitzner. Stellen Sie sich als Gemeinderat hier öffentlich den Bürgern zur Diskussion. Das gibt es sonst leider selten. Bravo!

Liebe Frau Vorlíčková, so weit hatte ich hier gar nicht gedacht, dass es um die Rentenansprüche der Bürgermeisterin geht. Verraten Sie mir noch, voraus sie schließen, dass der Gemeinderat (oder der Landrat) die Amtszeit der Bürgermeisterin verlängern (bzw. verkürzen) könnte!? Auf welche gesetzliche Regelung beziehen Sie sich da?
Vielen Dank lieber Herr Pfitzner, für Ihre offenen Worte.
Die TL konzentriert sich auch auf die Zusammenführung in 2026 - dies aber unabhängig von der „Zustimmung“ der Kandiaten - denn diesen einfachen Weg wird es wohl nicht geben (s. bereits die Ankündigung von Frau Greinwald).
Diesen Interessenkonflikt (persönliche Amtszeit von 6 Jahren vs. Gemeinwohl = effizientes Wahlsystem - was für den Kandidaten jedoch den Antritt zur Wiederwahl nach zwei Jahren bedeutet ) muss daher der Gemeinderat - oder dann der Landrat - zum Wohle der Gemeinde lösen.

Vor diesem Hintergrund hat die TL Lösungswege gesucht. Eine Amtsverlängerung wäre jedenfalls der effizienteste Weg für unsere Gemeinde gewesen. Der Hinweis auf die bereits jetzt verlängerte Amtszeit von Frau Greinwald war seitens der TL daher nicht negativ gemeint. Im Gegenteil. Er diente der Veranschaulichung, dass es auch länger als 6 Jahre ging. Und das ist keine willkürliche „Ableitung“. Die TL wendet hier nur analog Art. 21 KWBG an: Denn den kommissarisch vertretenden Bürgermeisterinnen wird diese Vertretungszeit auf ihre sog. Wartezeit (Pensionsanspruch) angerechnet. Also werden sie jedenfalls hier dem 1. Bürgermeister rechtlich gleichgestellt.
Liebe Frau Vorlíčková, ich bin schon dafür, dass diese beiden Termine harmonisiert werden. Allerdings war vor 6 Jahren klar, dass es diese Harmonisierung erst frühestens in 2026 passieren wird und auch erst dann, wenn der Amtsinhaber / die Amtsinhaberin dem zustimmt. Frau Greinwald war in der Amtszeit von Bürgermeister Krug 2. stellvertretende Bürgermeisterin. Das heißt, die 1. Stellvertretung (und somit hauptsächlich im Amt) war Elisabeth Dörrenberg. Die beiden Damen haben gemeinschaftlich während der Krankheitsphase und nach dem Tod von Bürgermeister Krug bis zu den Wahlen das Bürgermeisteramt ausgefüllt. Marlene Greinwald war die 2. Stellvertretung des Bürgermeisters. Ich würde daraus nicht ableiten, dass sie schon länger im Amt ist. Vor allem haben die beiden Damen, die in ständigem Kontakt mit dem erkrankten Bürgermeister standen, vor allem die Amtsgeschäfte in seinem Sinne geleitet.
Lieber Herr Pfitzner, erlauben Sie mir eine persönliche Nachfrage zu Ihrem Kommentar: Sind Sie jetzt dafür oder dagegen, dass die Gemeinde Tutzing einen Wahlmodus von drei Jahren hat?
Denn die Zusammenführung der Bürgermeister- mit der Kommunalwahl, ist ja sogar mittels zwei Wegen rechtlich möglich.

Der Vorschlag der Verlängerung kam nicht von Herrn Laußer. Er hat den Vorschlag der TL kommentiert. Die TL hat die Verlängerung als dritten Weg vorgeschlagen. Dies wegen der Tutzinger Besonderheit, dass die derzeitige Erste Bürgermeisterin de facto schon länger als 6 Jahre im Amt ist. Frau Greinwald hatte dieses Amt bereits kommissarisch zu Lebzeiten von Herrn Krug, also vor ihrer Wahl in 2018, inne.

Zur Berichtigung einer Aussage im Artikel : Dass die TL einen Antrag an den Gemeinderat beabsichtigt, ist nicht korrekt.
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Na da habe ich ja eine andere Vorstellung von Demokratie. Der leider viel zu früh verstorbene Bürgermeister Krug, ist damals direkt von der Bürgerschaft Tutzings auf 6 Jahre gewählt worden. Für die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates war klar, dass Tutzing aufgrund seiner Größe und der anstehenden Aufgaben nicht von ehrenamtlich beschäftigten Bürgermeisterinnen geleitet werden sollte. Durch die Neubesetzung des Bürgermeisteramtes hatten die Tutzinger Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auch die Chance ein neues Gemeindeoberhaupt zu wählen. Die neue Bürgermeisterin hat somit eine hohe demokratische Legitimation. Von Machtspielchen kann hier also überhaupt keine Rede sein. Das Landkreiswahlgesetz lässt eine Regelung wie von Herrn Laußer vorgeschlagen gar nicht zu.

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz hat die Gemeinde eine Neuwahl durchzuführen, das Landratsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht) hat den Termin zu bestimmen, Nach dem Landkreiswahlgesetz soll die Wahl innerhalb von drei Monaten abgehalten werden. Allerdings könne man von dieser Frist abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen. In Tutzing ist deshalb ca. 5 Monate nach dem Tod von Bürgermeister Krug neu gewählt worden. Die Amtszeit von 6 Jahren stand auch von Hause aus fest. Alle 3 Kandidierenden hatte sich damals für sich reklamiert, dass sie zumindest diese Amtszeit von 6 Jahren absolvieren wollte. Tutzings Bevölkerung hat damals also gewusst, dass zumindest bei diesen Kandidierenden sie eine Wahl nach Ablauf der 6 Jahres Amtszeit erwartet.

Darf ich davon ausgehen, Herr Laußer, dass Ihre Entrüstung über die jetzt anstehende Wahl nur halb so groß gewesen wäre, wenn Florian Schotter jetzt Bürgermeister von Tutzing wäre?

Eine Verlängerung der Amtszeit der Bürgermeisterin um zwei Jahre scheint mir rechtlich nicht möglich. Es wäre natürlich ein schöner Schachzug für alle, die niemand passenden für die Kandidatur gewinnen konnten.
Die Idee hat an sich Charme! Keine Frage!
Aber wir sollten nicht vergessen, wer für die Trennung der Wahltermine verantwortlich war. Diesen Schuh haben sich die Freien Wähler angezogen, als sie das Momentum auf Ihrer Seite gesehen und unter fadenscheinigen Argumenten eine vorgezogene Wahl angestrengt hatten. Und eben nicht nur bis zur kommenden Gemeinderatswahl! …was ja ebenfalls möglich gewesen wäre!
Denn wenn ich mich recht erinnere, gab es nach dem Tod von Bürgermeister Krug zunächst eine Absprache, die Amtsgeschäfte ehrenhalber durch die 2. und 3. Bürgermeisterin zu stemmen.
Nein, dieses Desaster geht zu Lasten der amtierenden Bürgermeisterin und ihrer Fraktion. Vielleicht war der Slogan im Wahlkampf „keine Katze im Sack“ doch eher Augenwischerei?
Hier kommt zum Tragen, was die Tutzinger Liste ablehnt: politische Machtspielchen ohne wirklichen Blick aufs Gemeinwohl.
Tutzing braucht auch eine Zeitenwende! Keine Verlängerung der Amtsführung durch die derzeitige Bürgermeisterin durch die schon einmal benutzte Hintertür!
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