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Landratsamt genehmigt Schwarzbau

Da waren Tutzings Gemeinderäte nicht sehr erfreut im Bau- und Ortsplanungsausschuss: Bei einem Neubau am Von-Hillern-Weg sind Dachterrassen "ohne Genehmigung deutlich größer gebaut worden", als es in der ursprünglichen Genehmigungsplanung vorgesehen war, erläuterte ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Das wollte sich der Bauwerber nun nachträglich genehmigen lassen. Der Bauausschuss hat dies einstimmig verweigert. Doch das wird wohl nichts nützen: Das Landratsamt Starnberg hat bereits vorab seine Zustimmung signalisiert.

Anfang Dezember 2017 hat das Kreisbauamt seine Auffassung mitgeteilt. Danach habe die Gemeinde Tutzing ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben zu Unrecht verweigert. Das Kreisbauamt beabsichtige, die Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu erteilen. Dabei hat das Landratsamt zwei Bezugsfälle in der unmittelbaren Umgebung angeführt, nämlich Von-Hillern-Weg 1a und Traubinger Straße 50b.

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Gibt es hier etwa irgendwo Schwarzbauten? Blick aus einer Drohne auf Tutzing © Hans Christoph Greif
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Gemeinde bringt ihr Missfallen deutlich zum Ausdruck

Die Tutzinger Bauausschuss-Mitglieder reagierten mit erkennbarer Verständnislosigkeit auf diese "nachträgliche Legalisierung eines Schwarzbaus", wie es jemand formulierte. Schon in den schriftlichen Unterlagen, die den Ausschuss-Mitgliedern vorlagen, wurde das Missfallen deutlich zum Ausdruck gebracht: "Es ist die Linie der Gemeinde Tutzing und seiner Gremien aus einer Vorbildfunktion heraus, widerrechtlich errichtete Bauvorhaben grundsätzlich nicht nachträglich zu genehmigen. Dies auch vor dem Hintergrund, eine Präzendenzwirkung zu vermeiden." Ein Zeichen zu setzen, wäre ein wichtiger Aspekt gewesen, sagte Dr. Heinrich Reiter (Freie Wähler) erkennbar verärgert.

Dachterrassen generell nicht gewünscht

Die Ausschuss-Mitglieder hatten das Bauvorhaben im Oktober 2016 auch deshalb abgelehnt, weil sie der Auffassung waren, "dass Dachterrassen aus nachbarschützenden Gründen generell nicht gewünscht sind". Das Gebäude befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Deshalb wird es nach der Umgebungsbebauung beurteilt, wie es im Paragrafen 34 des Baugesetzbuchs vorgesehen ist. Weitere Vorgaben richten sich nach dem "Bebauungsplanrahmen Traubinger Straße".

Wolfgang Marchner (Bürger für Tutzing) betrachtete den Vorgang als weiteren Beleg dafür, "dass man wieder über Bebauungspläne redet".

Quelle Titelbild: Hans Christoph Greif
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Ich teile vollkommen die Auffassung der Gemeinde Tutzing. Das Landratsamt unterläuft die Planungs- und Gestaltungshoheit der Gemeinde. Mit der Genehmigung des Schwarzbaus wird ein weiter wuchernder Bezugsfall geschaffen, der die Bemühungen der Gemeinde, mit dem Aufstellen von Bebauungsplänen dem Wildwuchs Einhalt zu gebieten und dem Gemeinwohl verträgliche Regeln für eine sinnvolle Ortsgestaltung vorzugeben, beschränkt. Die Aufstellung der Bebauungspläne ist dem LRA bekannt. Hier bleibt nur die Anrufung der höheren Instanz, der Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde des Landratsamtes mit der Bitte um Unterstützung. Sandelan Walter Wirth.
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