Bauplanung
18.11.2024
Von vorOrt.news

Seehof-Bebauungsplan ist rechtmäßig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Normenkontrolle ab

Auf den baldigen Bau eines Hotels auf dem seit Jahrzehnten leer stehenden Tutzinger Seehof-Grundstück deutet nichts hin. Was die Eigentümer des Areals vorhaben und ob sie überhaupt bauen wollen, darüber ist nichts bekannt. Aber eines steht seit heute fest: Der Seehof-Bebauungsplan, der ein Hotel an dieser Stelle vorsieht, ist rechtmäßig aufgestellt worden. Einen Antrag, mit dem er per Normenkontrolle für unwirksam erklärt werden sollte, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, wie heute auf Anfrage beim Gericht zu erfahren war. Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Tutzings Bürgermeister Ludwig Horn hat sich zufrieden darüber geäußert, dass das Gericht die Fehlerlosigkeit des Bebauungsplans bestätigt hat.

Antragsteller waren Nachbarn des Seehofs, die in der Marienstraße wohnen. Sie bezeichneten die im Verhältnis zu den ehemaligen Nutzungen geplante massive Bebauung des Seehof-Grundstücks als rücksichtslos. Durch die zugelassenen Nutzungen würden sie unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelastungen ausgesetzt sein.

Der mit der Klage angegriffene Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“ – Teilbebauungsplan Nr. 7 „Seehof“ setzt für den zentral gelegenen Bereich zwischen Schloss- und Marienstraße ein Sondergebiet „Fremdenverkehr“ fest. Damit werden in diesem Gebiet insbesondere Hotels, Gastronomie, medizinische und kosmetische Einrichtungen, Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe sowie Wohnanlagen für Hotelmitarbeiter für bauplanungsrechtlich zulässig erklärt. Durch die Planung soll auch ein neuer Fußgänger-Boulevard entstehen, und die Sicht- und Wegebeziehungen von der Ortsmitte zum Starnberger See sollen verbessert werden.

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Nah an die Häuser in der Marienstraße (rechts) sollen die Hotelbauten auf dem Seehof-Grundstück nach dem Bebauungsplan rücken. So soll Platz für eine großzügige Fußgänger-Promenade entstehen. Einigen Nachbarn in der Marienstraße ist das jedoch nicht recht. © Prof. Florian Burgstaller
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Fremdenverkehrsnutzung ist in Abwägung mit privaten Belangen möglich

Handelt es sich baurechtlich um ein Mischgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet? Das haben die Kläger und die Gemeinde in der Verhandlung am Dientag im Sitzungssaal des Tutzinger Rathauses sehr unterschiedlich beurteilt. Bei der Gemeinde Tutzing handele es sich um eine Fremdenverkehrsgemeinde, sagte der Anwalt der Gemeinde, Dr. Volker Gronefeld. Es sei gewollt und damit zu rechnen, dass sich gerade in Seenähe Hotels, Gastronomie und Außensitzflächen entwickelten. Im Gegenteil dazu glaubte der Anwalt der Antragsteller eine „Rückentwicklung“ in Richtung Wohnen“ zu erkennen. Ein Fußpflegebetrieb in der Marienstraße sei ein kleinerer Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Das selbe könne man auch bei dem in der Marienstraße befindlichen „Boutique-Hotel“ annehmen. Bei diesem handele es sich um einen kleineren Beherbergungsbetrieb, in dem sich auch Wohnungen befänden. Der Gastronomie- und Hotelbetrieb am See präge das Gebiet nicht, da er zurückversetzt sei. Ansonsten gebe es am See nur weiteres Wohnen.

Die Vorsitzende Richterin Gertraud Beck sagte in der Verhandlung, die Gemeinde habe ein großes Planungsermessen, um ihrer städtebaulichen Zielvorstellungen – so für eine Fremdenverkehrs- und besonders eine Hotelnutzung - zu verwirklichen. Es sei zu klären, ob dies in Abwägung mit privaten Belangen möglich sei. Mit dem Urteil bejaht das Gericht diese Frage nun und bestätigt die Möglichkeit einer Fremdenverkehrsnutzung. Eine Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor. Unter Hinweis auf andere Hotels ähnlicher Größe wie in Starnberg oder Seeshaupt sagte die Richterin schon in der Verhandlung: "Natürlich ist Potenzial da, es liegt am See, es kommen Touristen.“

Bedarf an einem hochwertigen Hotel in Tutzing haben Wirtschaftsförderer der hiesigen Region immer wieder bestätigt. Die Eigentümer des Seehof-Grundstücks, eine ärztliche Pensionskasse zusammen mit dem Gießener Architekten Helmut Peter, lassen aber bisher keinerlei Bauabsichten erkennen, obwohl der Bebauungsplan schon seit längerer Zeit vorliegt. Vielmehr haben sie das Areal als Lagerplatz für die Straßenarbeiten im Tutzinger Ortszentrum vermietet. In absehbarer Zeit scheint es für eine Bebauung des Seehof-Geländes keine Pläne zu geben.

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Comments

Gott sei Dank!!!
Das Urteil ist aus Tutzinger Sicht nur zu bejubeln!
Die Anwohner der südlichen Marienstraße sind logischerweise gegen ein Verbauen ihrer Sonnenseite. Wussten sie doch wohl von Anfang an um diese potentielle Beeinträchtigung ihrer Immobilien.
Der Versuch sich dagegen zu wehren ist legitim. Das Gerichtsurteil ist richtig.
Damit ist jetzt hoffentlich den Spekulationen der verschiedenen "Seehof-Besitzer" auf eine mögliche lukrative Wohnbebauung endgültig der Riegel vorgeschoben!
Bleibt zu hoffen, dass die Tutzinger Bürger einen Hotelbau zulassen, der dem Bauwerber eine rentable Investition ermöglicht.