Ein Hupverbot im Ort hat ein Besucher der Bürgerversammlung für Tutzing kürzlich angeregt. Bei den anwesenden Vertretern der Gemeindeverwaltung stieß dies eher auf Zurückhaltung.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es konkrete Regelungen. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Hupe nur als Warnsignal verwendet werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Hupen außerdem als Hinweis auf einen Überholvorgang erlaubt.
Dennoch wird – auch innerhalb von Ortschaften wie Tutzing – häufig auch aus ganz anderen Gründen gehupt, zum Beispiel, wenn sich Staus an Ampeln bilden, wenn man glaubt, das Auto vor einem müsse doch schneller fahren oder einfach so, weil’s Spaß macht. Das nervt wiederum andere, wie die Bemerkung in der Bürgerversammlung belegte.
Mutwilliges und unnötiges Hupen – zum Beispiel weil man sich über irgendetwas oder irgendjemand ärgert - ist verboten. Die Anmerkung in der Bürgerversammlung führt deshalb zu der Frage, ob eine Gemeinde wie Tutzing über die Festlegungen der Straßenverkehrsordnung hinaus für ihren Bereich noch weitergehende Regelungen erlassen kann. Die Straßenverkehrsordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes - Kommunen dürfen ihr nicht so einfach widersprechen oder sie "verschärfen", indem sie eigenständig Verkehrsregeln per Gemeindesatzung erlassen. Eine Gemeinde kann also zum Beispiel nicht einfach mit einer kommunalen Satzung beschließen: „Bei uns gilt ein generelles Hupverbot“.
Aber straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sind dennoch möglich. Eine Gemeinde oder die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann mit Verkehrszeichen oder Allgemeinverfügungen verkehrsregelnde Anordnungen für bestimmte Bereiche treffen – das ist im Paragrafen 45 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Ein bekanntes Beispiel ist das Zeichen 244 "Hupverbot", das zum Beispiel vor Krankenhäusern, in Kurorten oder in bestimmten Wohngebieten aufgestellt wird. Das ist dann eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme im Rahmen der StVO, nicht eine eigenständige kommunale Regelung, die der StVO widerspricht. Damit eine Behörde ein Hupverbot per Schild anordnen darf, muss in der Regel eine besondere Gefahrenlage oder ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegen, so etwa Lärmschutz in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen oder Kurgebieten. Nicht als Begründung ausreichen wird es meist, wenn die Menschen es einfach nur ruhiger haben wollen.
Manchmal drücken die Ordnungshüter allerdings auch alle Augen und Ohren zu, wenn innerorts kräftig gehupt wird. So beispielsweise bei Hochzeiten, vielleicht auch bald während der Fußball-Weltmeisterschaft, falls die deutsche Mannschaft zu freudigen Autokorsos Anlass geben sollte. Solange es dabei friedlich zugeht und niemand gefährdet wird, duldet die Polizei so etwas. Ein Rechtsanspruch aufs Hupen besteht aber auch dann nicht.
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Kommentare
Meine Frage an Sie bleibt allerdings nach wie vor unbeantwortet: Welche „namhaften Seiten" haben welche „empirischen Mängel" wo dokumentiert? Sie haben zweimal geschrieben, ohne Namen oder Fundstellen zu nennen. Ich bedauere, dass Sie Ihre Tonlage verschärfen, ohne uns in der Sachfrage weiterzubringen.
Meine Vermutung wäre diese: Je interessierter und engagierter die Bürger diese Debatte führen, desto größer dürfte der Anreiz für die Gemeinde sein, sich für uns ins Zeug zu legen – und zu prüfen, ob an neuralgischen Stellen die Voraussetzungen für Anordnungen nach § 45 StVO vorliegen.
herzlichen Dank für Ihre "weiterführenden" Gedanken zu unserem Thema "Hupverbot" in Tutzing. Gestatten Sie mir dazu vier Anmerkungen:
1. Als Beweis für die saubere Arbeit des GFF-Gutachten präsentieren Sie mir einen YouTube - Auftritt zur "geplanten" Präsentation des Gutachten durch die GFF selber. Vielen Dank für diese qualifizierte Quellenangabe.
2. Mit Ihrem vorletzten Textbeitrag haben Sie leider meinen geistigen Horizont weit überschritten. Danke, dass Sie mit diesem "geistigen Dünnpfiff" (Sorry, aber mir fiel dazu nichts treffenderes ein) meine kognitive Grenzen aufgezeigt haben ...
3. Wenn ich meine, dass wir "die Kirche im Dorf lassen sollen", dann habe ich es auch so gemeint. Tutzing oder Pöcking, Feldafing oder Bernried haben andere Probleme zu lösen als eine dogmatisch aufgeladene Diskussion über Hupverbote unter "besonderer Berücksichtigung der Ansichten von Herrn Kerbs".
Wenn gehupt werden muss, um Menschenleben zu schützen, werde ich es gemäß der STVO selbstverständlich tun.
Ansonsten werde ich mich an ähnlichen, oft nur fruchtlosen Diskussionen in Zukunft eher selten beteiligen....
Zum vermeintlichen „Schildbürgerstreich“ sei angemerkt, dass ein Hupverbotsschild noch nie das Warnhupen bei konkreter Gefahr untersagt hat. § 16 StVO – die Pflicht und das Recht, bei Gefahr für Leib und Leben Schallzeichen zu geben – gilt selbstverständlich auch dort, wo ein solches Schild steht. Das Schild verbietet lediglich das, was ohnehin niemand braucht, das Hupen ohne Not. Ihre Sorge vor der Staatsanwaltschaft ist also unbegründet, denn wer bei Gefahr hupt, handelt rechtmäßig.
Bezüglich des GFF-Gutachtens habe ich nicht behauptet, sondern ich habe zitiert. Mit Anführungszeichen und ausdrücklicher Quellenangabe („dem GFF-Gutachten gemäß“). Das ist der Unterschied zwischen einer eigenen Tatsachenbehauptung und der Wiedergabe einer begründeten Rechtsauffassung. Ob die AfD verfassungswidrig ist, entscheidet am Ende allein Karlsruhe. Wer aber, wie Sie das tun, die Quelle in Frage stellt, trägt dafür die Belegpflicht. Insofern würde mich interessieren, welche „namhaften Seiten“ das Gutachten anzweifeln, welche „empirischen Mängel“ wo dokumentiert wurden. Sie nennen leider keinen Namen und keine Fundstelle. Bis das nachgeliefert ist, steht Ihrem Zweifel ein ausführlich begründetes und bemerkenswert professionell und umsichtig konzipiertes (https://www.youtube.com/watch?v=FpGnlpjD-A4 ) juristisches Gutachten gegenüber.
Sie werfen mir einen „Rundumschlag“ vor, indem Sie fragen, was Bundespolitik mit einem Hupverbot in Tutzing zu tun hat. Die Antwort liefert das Thema selbst, denn die Straßenverkehrsordnung ist Bundesrecht. Kein einziges Tutzinger Hupverbotsschild ist ohne § 45 StVO – also ohne die Bundespolitik – rechtlich zu haben. Wer hier „die Kirche im Dorf lassen“ will, übersieht, dass das Dorf in dieser Frage keine eigene Kirche bauen darf.
Denn, bezugnehmend auf Ihr Sprachbild, ist festzustellen, dass Kirchen ebenso in Dörfern wie in Städten stehen, das Bistum aber in der Stadt sitzt und von dort das Budget der Kirchengemeinde festlegt. Ein abgeschottetes kommunales Idyll, das von den größeren Zusammenhängen nichts wissen will, ist im Jahr 2026 nicht mehr zu haben; wer es sich herbeiwünscht, diskutiert nicht Kommunalpolitik, sondern verliert sich in einer phantasierten Idylle.
Wäre es nicht ein Anfang, wenn die Gemeinde an neuralgischen Stellen prüfen ließe, ob die Voraussetzungen für lärmschützende Anordnungen nach § 45 StVO vorliegen? Darüber ließe sich dann unaufgeregt ein Diskurs führen.
Zu unserem "Hupverbot" in Tutzing (und by the way in ganz Deutschland) gilt grundsätzlich: "Innerorts ist das Hupen grundsätzlich verboten. Die Hupe (Schallzeichen) darf nur dann verwendet werden, wenn Sie sich oder andere Verkehrsteilnehmer in einer konkreten Gefahrensituation befinden und andere warnen müssen."
Ergo ist das Aufstellen" des offiziellen" Hupverbotschildes ein Schildbürgerstreich des Bundes bzw. der StVo. Wenn Gefahr für Leib und Leben im Verzug ist, dann ist Hupen immer erlaubt - ob da ein Schild steht oder nicht. Ich möchte mich nicht der Frage der Staatsanwaltschaft ausgesetzt sehen, die mich nach einem von mir (innerörtlich verursachten schweren Unfalles mit Personenschaden)fragt, warum ich denn nicht "gehupt" hätte!!!
Zu dem Beitrag von Herr Thorsten Kerbs vom 29.06.2026 (s.u.) noch eine Bemerkung:
Die AFD als Gesamtpartei gilt gem. Verfassungsschutz weiterhin im Bund "nur" als "rechtsextremer Verdachtsfall". In einigen Bundesländern wird sie als "gesichert rechtsextrem" eingestuft, was aber leider auch keine Konsequenzen nach sich zieht - im Gegenteil kann z.B. ein Herr Höcke leider immer noch frei seine "Meinung" kundtun!!!
Das GFF-Gutachten (GFF = Gesellschaft für Freiheitsrechte) als argumentativ gesicherte Quelle heranzuziehen entbehrt bei Ihrer Argumentation jedoch jeglicher Glaubhaftigkeit, da sie von verschiedenen namhaften Seiten insbesondere wegen empirischer Mängel angezweifelt wird.
Was mich jedoch noch mehr bewegt, ist die Frage: was hat die AFD oder die anscheinend gescheiterte Energiepolitik des Bundes mit einem Hupverbot in Tutzing zu tun ?
Lassen Sie also weiterhin bitte "die Kirche in Tutzing" - hier geht es um Kommunalpolitik und nicht um einen zweifelhaften bundespolitischen Rundumschlag.
Die Hupe ist nämlich kein simples Geräusch, sie löst gleichzeitig eine Geste aus. Wer im Stau hupt, weil es ihm zu langsam geht oder weil ihm einfach danach ist, stellt das eigene Ego über die Allgemeinheit. Diese akustische Faust trifft jene am stärksten, die sich am wenigsten wehren können. Sie quält schlafende Kinder, Kranke, schreckhafte Traumatisierte und Fußgänger, die ohnehin im dichten Verkehr um ihren Platz ringen müssen.
Dieses Hupkonzert entlarvt eine fehlgeleitete Verkehrskultur, die im alltäglichen Stau immer lauter, massiver und egomaner wird. Während Verbrenner sich immer noch besser verkaufen als E-Autos und SUVs unaufhörlich wachsen, adelt die Politik diese anarchische Rücksichtslosigkeit als Freiheit.
Wenn der Staat im Alltag kapituliert und den öffentlichen Raum dem Recht des Stärkeren überlässt, zerstört er das Vertrauen in seine Handlungsfähigkeit. Dass sich in der Sonntagsumfrage 27 Prozent der Deutschen eine autoritäre Kraft wie die (dem GFF-Gutachten gemäß) "nachweislich verfassungswidrige" AfD in der Regierung wünschen, ist auch die Quittung für diese chronische Schwäche.
Die Verkehrspolitik muss endlich den Weg ins Gemeinwohl wiederfinden, statt fortgesetzt die Schwachen den Rücksichtslosen zu opfern.