Ein Hupverbot im Ort hat ein Besucher der Bürgerversammlung für Tutzing kürzlich angeregt. Bei den anwesenden Vertretern der Gemeindeverwaltung stieß dies eher auf Zurückhaltung.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es konkrete Regelungen. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Hupe nur als Warnsignal verwendet werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Hupen außerdem als Hinweis auf einen Überholvorgang erlaubt.
Dennoch wird – auch innerhalb von Ortschaften wie Tutzing – häufig auch aus ganz anderen Gründen gehupt, zum Beispiel, wenn sich Staus an Ampeln bilden, wenn man glaubt, das Auto vor einem müsse doch schneller fahren oder einfach so, weil’s Spaß macht. Das nervt wiederum andere, wie die Bemerkung in der Bürgerversammlung belegte.
Mutwilliges und unnötiges Hupen – zum Beispiel weil man sich über irgendetwas oder irgendjemand ärgert - ist verboten. Die Anmerkung in der Bürgerversammlung führt deshalb zu der Frage, ob eine Gemeinde wie Tutzing über die Festlegungen der Straßenverkehrsordnung hinaus für ihren Bereich noch weitergehende Regelungen erlassen kann. Die Straßenverkehrsordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes - Kommunen dürfen ihr nicht so einfach widersprechen oder sie "verschärfen", indem sie eigenständig Verkehrsregeln per Gemeindesatzung erlassen. Eine Gemeinde kann also zum Beispiel nicht einfach mit einer kommunalen Satzung beschließen: „Bei uns gilt ein generelles Hupverbot“.
Aber straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sind dennoch möglich. Eine Gemeinde oder die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann mit Verkehrszeichen oder Allgemeinverfügungen verkehrsregelnde Anordnungen für bestimmte Bereiche treffen – das ist im Paragrafen 45 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Ein bekanntes Beispiel ist das Zeichen 244 "Hupverbot", das zum Beispiel vor Krankenhäusern, in Kurorten oder in bestimmten Wohngebieten aufgestellt wird. Das ist dann eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme im Rahmen der StVO, nicht eine eigenständige kommunale Regelung, die der StVO widerspricht. Damit eine Behörde ein Hupverbot per Schild anordnen darf, muss in der Regel eine besondere Gefahrenlage oder ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegen, so etwa Lärmschutz in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen oder Kurgebieten. Nicht als Begründung ausreichen wird es meist, wenn die Menschen es einfach nur ruhiger haben wollen.
Manchmal drücken die Ordnungshüter allerdings auch alle Augen und Ohren zu, wenn innerorts kräftig gehupt wird. So beispielsweise bei Hochzeiten, vielleicht auch bald während der Fußball-Weltmeisterschaft, falls die deutsche Mannschaft zu freudigen Autokorsos Anlass geben sollte. Solange es dabei friedlich zugeht und niemand gefährdet wird, duldet die Polizei so etwas. Ein Rechtsanspruch aufs Hupen besteht aber auch dann nicht.
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