
Die Hauptstraße im Tutzinger Ortszentrum ist fertig saniert - und schon wieder mittendrin verengt: Gegenüber der Marienstraße ist die Hauptstraße, wie zu erwarten war, wegen der Baustelleneinrichtung für die neue Wohn- und Geschäftsanlage etwas verschmälert worden.
Darüber hinaus ist auf Höhe des Vetterlhauses eine Ampelanlage aufgestellt worden. Den Straßenverkehr soll diese Bedarfsampel aber nach der verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamtes nicht regeln, sondern nur den Fußgängerverkehr.
Als der Plan der Baustelleneinrichtung teils auf der Straße bekannt geworden war, hatte es dazu Kritik gegeben. Bei einer Besichtigung der Hauptstraße fragte ein Besucher verständnislos, warum dem Bauwerber hierfür öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt werde. Gefragt wurde auch nach anderen Möglichkeiten, so beispielsweise einer Nutzung des Seehof-Geländes für Lagerzwecke der Baustelle. Ein Besucher erkundigte sich danach, was geschehe, wenn dem Bauwerber die Straßennutzung für die Baustelleneinrichtung nicht genehmigt werde. „Dann hat er ein Problem“, erwiderte Bürgermeister Ludwig Horn.


Sondernutzungserlaubnis für die Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund
Einen automatischen Anspruch auf Genehmigung einer Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund gibt es nicht. Meist wird aber in solchen Fällen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Auf der einen Seite gehe es darum, niemanden am Bauen zu hindern, erläuterte Bürgermeister Horn bei der Besichtigung. Auf der anderen Seite versuche man eine Lösung ohne allzu große Beeinträchtigungen der Allgemeinheit zu finden.
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