Verkehr
19.1.2021
Von Gemeinde Tutzing

Wenn der Schneepflug um die Ecke biegt...

Winterdienstpflichten: Wozu ist die Gemeinde eigentlich verpflichtet?

Um einen reibungslosen Winterdienst zu gewährleisten, bittet die Gemeinde Tutzing, die Straßen und Wege in den Wohngebieten von Fahrzeugen freizuhalten. Bitte helfen Sie mit, dass unsere Schneepflugfahrer nicht vor unüberwindliche Hindernisse gestellt werden.

Die Fahrzeuge haben eine Breite von 3,5 Metern, vorhandene Schneewälle an den Straßenkanten sowie zur Abholung aufgestellte Tonnen müssen noch hinzuaddiert werden. Dadurch verbessert sich die Qualität des Winterdienstes und es wird keine unnötige Zeit durch schwierige Rangiermanöver vergeudet.

Bei Schäden an parkenden Fahrzeugen auf winterlichen Straßen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Bei zugeparkten Straßen wird der Winterdienst eingestellt. Eine durchgehende Halteverbotsbeschilderung wäre für Sie als Anwohner störend, da diese Strecken - auch wenn kein Schnee liegt - nicht beparkt werden dürfen.

Winter7.jpg
Dieser Tage ein bekannter Anblick in Tutzing: Fahrzeuge des Winterdienstes © L.G.
Anzeige
Finale-Option-druckbereit112.jpg

„Privater Schnee“ wird nicht zu „öffentlichem Schnee“

Keiner weiß, wie streng oder mild der Winter wird. Die Gemeinde darf jedoch daran erinnern, dass Sie als Anlieger für die Sicherung von Gehwegen im Winter verantwortlich sind. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, den vorbeiführenden Gehsteig von Schnee zu räumen sowie bei Reif oder Eisglätte mit Splitt oder anderen nicht ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist der Rand öffentlicher Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr. Die Maßnahmen müssen bis 20 Uhr so oft wiederholt werden, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Bei Miet- und Pachtobjekten kann die Sicherungspflicht auch auf die Mieter umgelegt sein.

Der geräumte Schnee muss so gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. Gerade bei starkem Tau- und Regenwetter zeigt sich immer wieder, wie wichtig es ist, die Abflussrinnen und Gullys frei zu halten. Die Lagerung von Schnee von privaten Flächen auf öffentlichen Plätzen und Wendeplatten ist nicht erlaubt. „Privater Schnee“ wird dadurch nicht zu „öffentlichem Schnee“. Bei Nichtbeachtung werden die Kosten für die Beseitigung durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.

Winter8.jpg
Der geräumte Schnee muss so gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. © L.G.

Zwei wichtige Kriterien: „Verkehrswichtigkeit“ und „Gefährlichkeit“

Städte und Gemeinden müssen laut gesetzlicher Regelung die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen bei Schnee- und Eisglätte innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen behandeln. Die beiden Kriterien „Verkehrswichtigkeit“ und „Gefährlichkeit“ müssen zusammen vorliegen, so dass viele Straßen mangels Verkehrsbedeutung oder Gefährlichkeit unbehandelt bleiben dürfen.

Es genügt eine Punkträumung oder -streuung allein an der gefährlichen Stelle auf der verkehrswichtigen Straße. Sicherlich gehen unsere Räum- und Streumaßnahmen weit über die gesetzliche Regelung hinaus. Dies ist reiner Service für die Bürger.

Schnee32.jpg
Verkehrswichtige und gefährliche Stellen sind bei Schnee- und Eisglätte zu behandeln: Die Tutzinger Hauptstraße zur Zeit der kräftigen Schneefälle vor zwei Jahren © L.G.

Dörfer vor Einzelanwesen

Die Gemeinde Tutzing ist seit jeher beim Winterdienst bemüht, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Verkehrs mehr als das gesetzlich Vorgeschriebene und Notwendige zu leisten. An „normalen“ Wintertagen ist das in der Regel möglich. Schwieriger wird es, wenn es während der Zeit des Winterdienstes oder im Verlauf des ganzen Tages weiter schneit. Im Normalfall beginnt der Bauhof um 4 Uhr morgens mit dem Räumdienst. Wenn es erst später zu schneien beginnt, wird geräumt, wenn sich die Verkehrsverhältnisse soweit verschlechtert haben, dass durch das Räumen der Straßen eine Verbesserung der Verhältnisse zu erwarten ist.

Die Fahrstrecken für die einzelnen Bauhhoffahrzeuge sind festgelegt und orientieren sich an der Gefährlichkeit der Straßenabschnitte („Bergstrecken“), an der Verkehrsnotwendigkeit (z.B. Schulbusstrecken) und an der Konzentration der Einwohner (Dörfer vor Einzelanwesen). Aus rechtlichen Gründen dürfen die Fahrer ohne Notwendigkeit nicht von den Vorgaben abweichen.

Winter9.jpg
Für alle Fälle vorbereitet: "Salzstreuer" im Tutzinger Bauhof © L.G.

"Zuschütten" gerade freigeräumter Grundstückszufahrten muss akzeptiert werden

Dass es im Rahmen des Winterdienstes auch einmal vorkommen kann, dass unser Schneepflug vielleicht eine z.B. gerade freigeräumte Grundstückszufahrt oder einen Bürgersteigabschnitt „zuschüttet“, ist nicht immer zu vermeiden und muss von den Betroffenen akzeptiert und hingenommen werden. Beschwerden haben diesbezüglich auch keinerlei Sinn. Sollten einzelne Straßen(-abschnitte) durch Fahrzeuge verstellt sein oder am Ende solcher Straßen für das Räumfahrzeuge keine Wendemöglichkeit bestehen bzw. der Schnee nicht seitlich abgelagert werden können, wird kein Räumdienst durchgeführt.

Sofern die eigenen Ansprüche und Sicherungserwartungen darüber hinausgehen, hat man. durch eigene Sorgfalt (Ausrüstung, Bereifung, vorsichtiges Fahren, festes Schuhwerk) diese zu erfüllen, nicht aber die Gemeinde! Vielleicht rufen Sie sich diese Zeilen in Erinnerung, bevor Sie das Telefon zur Hand nehmen, um sich zu beschweren.

ID: 3606
Über den Autor

Gemeinde Tutzing

Kommentar hinzufügen

Anmelden , um einen Kommentar zu hinterlassen.
Feedback / Fehler melden