Bei der Planung der künftigen Bebauung im Tutzinger Ortszentrum gibt es Änderungen. Mehrere in einer früheren Planung für denkbar gehaltene Baumaßnahmen im Bereich zwischen Hauptstraße, Greinwaldstraße und Hallbergerallee gelten nun doch nicht als möglich. Bei drei Grundstücken im Plangebiet werden die vorgesehenen Baurechte wieder gestrichen.
Der Bebauungsplan Nummer 78 „Ortszentrum Tutzing“ wird in etliche so genannte Teilbebauungspläne aufgegliedert. Im Bau- und Ortsplanungsausschuss des Gemeinderats ging es am Dienstag um den „Teilbebauungsplan 3.1“. Das ist das Plangebiet zwischen der Hauptstraße, der Hallbergerallee, der Greinwaldstraße bis zur Fiedererstraße und einigen Grundstücken entlang des Martelsgrabens.
Beschluss aus dem Jahr 2014 soll für unwirksam erklärt werden
Der Gemeinderat hatte im März 2014 bereits einen Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst und damals auch die Fortführung des Verfahrens beschlossen. Doch zu diesem weiteren Verfahren kam es seitdem nicht mehr.
Nun ist alles anders: Nach einer Ortsbesichtigung hat der Bau- und Ortsplanungsausschuss dem Gemeinderat am Dienstag empfohlen, den Beschluss und die Abwägung vom März 2014 für unwirksam zu erklären.
Über einen früheren Entwurf des Stadtplaners Prof. Florian Burgstaller urteilt der inzwischen mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans befasste Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München kritisch: „Das Konzept vom Prof. Burgstaller berücksichtigt die bestehenden Angaben zum Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung nur teilweise.“
Drei deutliche Änderungen zunächst geplanter Baurechte
Besonders an drei Stellen des Planungsraums treten die Änderungen deutlich zu Tage:
Beim Grundstück mit der Flurnummer 74/2 (Schmiedgasse) wird der Bauraum verkleinert. Die Errichtung eines weiteren Hauptgebäudes dort wird ausgeschlossen. Eine Nachverdichtung soll lediglich in Form eines Anbaus an das bestehende Gebäude erlaubt werden.
Beim Grundstück mit der Flurnummer 84 (Greinwaldstraße) wird keine weitere bauliche Erweiterung zugelassen, weil das bestehende Haus hinsichtlich Höhe und Grundfläche bereits das längste und höchste Gebäude im betreffenden Bereich ist.
Beim Grundstück mit der Flurnummer 74 (Hallbergerallee) soll keine Bebauung mehr erlaubt werden, weil die Mindestgröße von Grundstücken für Einzelhäuser nach der Tutzinger Ortsbausatzung 600 Quadratmeter betragen müsse. Das Grundstück habe jedoch nur eine Fläche von 329 Quadratmetern und unterschreite die Mindestgröße damit deutlich.
Trotz der Baubegrenzungen soll es „Nachverdichtungsmöglichkeiten“ geben
Generell soll nach dem Entwicklungskonzept entlang der Hauptstraße ein „urbanes Gebiet“ ausgewiesen werden – „zur Sicherung einer zukunftsfähigen, vitalen Nutzungsmischung im Ortszentrum“, wie der Planungsverband erläutert. Wie dies mit den vom Bauausschuss beschlossenen Baubeschränkungen zu vereinbaren ist, erklärt er mit dem „Erhalt des prägenden Gebietscharakters und Ortsbildes“. Dies soll nach seinen Angaben „durch Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung“ erreicht werden.
Nach der novellierten bayerischen Bauordnung sollen eigentlich Nachverdichtungen zur Verbesserung des Wohnungsbaus durch verschiedene Maßnahmen erleichtert werden. Auch der Planungsverband hat am Dienstag in der Sitzung des Tutzinger Bauausschusses angekündigt, dass die künftige bauliche Entwicklung „unter Berücksichtigung der Nachverdichtungsmöglichkeiten im Plangebiet“ gesteuert werden soll. Im Gegensatz zu den sehr genau begründeten Baubegrenzungen wurden solche Möglichkeiten der Nachverdichtung aber nicht konkretisiert.
Als städtebauliche Ziele erwähnt werden auch der Schutz erhaltenswerter Bäume und eine Sicherung bestehender Gehölz- und Grünstrukturen, so bei Freiflächen und Gärten oder bei Vorgartenzonen. Explizit hingewiesen wird dabei auf den Grünstreifen entlang des Martelsgrabens. Als weiteres städtebauliches Ziel gilt die Sicherung der Erschließung – verkehrlich und technisch, durch öffentliche Wege, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.
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